Publikationen
Monographie: Verhältnismäßigkeit als Rationalitätskontrolle
Verfassungsgerichtsbarkeit befindet sich auf der Schnittstelle zwischen Recht und Politik. Vielen Verfassungsgerichten wird der Vorwurf gemacht, politischen Aktivismus zu betreiben. Als eines der Hauptinstrumente eines solchen verfassungsgerichtlichen Aktivismus wird – zumindest in der deutschen Diskussion – die Abwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ausgemacht. Diese sei juristisch nicht rationalisierbar und eröffne Verfassungsrichtern daher politische Handlungsspielräume. Die Monographie, die auf der Habilitationsschrift des Verfassers beruht, spürt dieser These nach. Zu diesem Zweck unterzieht er die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des südafrikanischen Verfassungsgerichts und des kanadischen Supreme Court einer empirischen Untersuchung. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die untersuchten Gerichte neben dogmatischen auch institutionellen Schranken unterliegen und sich daher bei der Abwägung eher zurückhalten. Verhältnismäßigkeit wird vielmehr als Instrument zur Rationalitätskontrolle des Gesetzgebers verstanden.
Verlag: Mohr Siebeck, Jus Publicum, Band 238
Erscheinungsjahr: 2015
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Monographie: Demokratie als teleologisches Prinzip
Der Verfasser untersucht die Frage, ob das Völkerrecht Anforderungen an die Regierungsform eines Staates stellt. Das klassische Völkerrecht geht davon aus, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit handelt, die allein dem innerstaatlichen Bereich vorbehalten ist. Seit dem Ende des kalten Krieges postulieren einige Autoren demgegenüber die Existenz eines Menschenrechts auf Demokratie. In einem theoretischen Teil wird zunächst der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen eine Demokratisierung erfolgversprechend und wünschenswert ist. Diese politikwissenschaftlichen Erkenntnisse werden anschließend für die völkerrechtliche Dogmatik fruchtbar gemacht. Der Autor untersucht vor dem Hintergrund seines theoretischen Modells die relevanten internationalen Dokumente und versucht diese entsprechend zu systematisieren. Er kommt zu dem Ergebnis, dass das Völkerrecht nur ein Legitimitäts-, jedoch kein Demokratieprinzip kennt. Staaten haben eine Verpflichtung zur Demokratisierung, nicht zur Demokratie. Im letzten Teil schließlich wird auf die Folgen dieses Legitimitätsprinzips für andere völkerrechtliche Fragestellungen eingegangen. Dabei werden so unterschiedliche Fragen gestreift wie die Legitimität als Anerkennungskriterium für Regierungen, die Zulässigkeit von humanitären Interventionen im Namen der Demokratie, oder die Auswirkungen des Legitimitätsprinzips auf die Kreditvergabe der Weltbank.
Verlag: Springer, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Band 204
Erscheinungsjahr: 2009
Aufsatz: Empirische Verfassungsrechtswissenschaft – Zu Möglichkeiten und Grenzen quantitativer Verfassungsvergleichung und Richterforschung (mit Konstantin Chatziathanasiou)
In der internationalen verfassungsvergleichenden Diskussion konnte in den letzten Jahren eine starke Zunahme quantitativ-empirischer Studien beobachtet werden. In unserem Beitrag beschreiben und bewerten wir diesen Trend. Der erste Teil stellt die quantitativ-empirische Methodik vor, die den diskutierten Studien zugrunde liegt. Dabei werden auch die Schwierigkeiten und Grenzen der Methode erläutert. Im zweiten Teil besprechen wir die empirische Forschung zum „Design“ von Verfassungen. Diese untersucht in erster Linie, welche Folgen und Effekte
spezifische Ausprägungen von Verfassungsbestimmungen haben. Sie interessiert sich aber auch dafür, warum bestimmte Verfassungsbestimmungen zustande kommen. Im dritten Teil wenden wir uns der Forschung zum (verfassungs‑) richterlichen Entscheidungsverhalten zu. Diese beschäftigt sich mit der Frage, welche Faktoren die Entscheidungsbildung von Richtern beeinflussen. Im vierten Teil, unserem Fazit, unternehmen wir eine Gesamtbetrachtung. Wir identifizieren dabei einige methodische Defizite gerade der Studien zum Verfassungsdesign, glauben aber dennoch, dass diese einen wichtigen Beitrag zur wissenschaftlichen Diskussion leisten.
Quelle: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 144 (2019), S. 501-535
Aufsatz: Gleichheitssatz und Einzelfallgerechtigkeit
Dem gängigen Narrativ zufolge wurde die Dogmatik des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG in mehreren Stufen entwickelt. Diese reichen von der Willkürformel über die neue und neueste Formel bis hin zur kürzlich entwickelten Stufenlosformel. Gleichzeitig wird oft angenommen, dass die Dogmatik des Gleichheitssatzes einem starken US-amerikanischen Einfluss unterliegt. Der Beitrag geht beiden Narrativen nach und rekonstruiert die Dogmatik des Gleichheitssatzes durch einen Vergleich zur US-amerikanischen equal protection-Doktrin. Dabei zeigt sich, dass dogmatische Formeln teilweise irreführend sein können. Zum einen sind die Zäsuren der einzelnen Entwicklungsschritte weniger prägnant, als dies zunächst den Anschein hat. Vielmehr haben sich die Formel des BVerfG zur Ausgestaltung der Gleichheitsdogmatik stärker geändert als die tatsächliche Prüfungspraxis, die über die Zeit erstaunlich konstant geblieben ist. Zum anderen ist die Ähnlichkeit zur US-amerikanischen equal protection-Doktrin nur oberflächlich. Die US-amerikanische Rechtsprechung hält sich bei der Prüfung des Gleichheitssatzes stark zurück und korrigiert im Wesentlichen lediglich problematische Differenzierung, die auf sog. suspect classifications beruhen. Demgegenüber ist die Prüfung des BVerfG deutlich intensiver. Es nutzt den Gleichheitssatz, um eine detaillierte Kontrolle der Einzelfallgerechtigkeit vorzunehmen, wobei die Haupttätigkeitsfelder das Steuerrecht und das Recht der sozialen Leistungen sind.
Aufsatz: The International Court of Justice and the Judicial Politics of Identifying Customary International Law
In der völkerrechtlichen Literatur wird oft beobachtet, dass die Identifikationspraxis des Internationalen Gerichtshofs (IGH) für Normen des Völkergewohnheitsrechts nicht der Lehrbuchdefinition von Art. 38 I lit. b IGH-Statut entspricht. Vor allem unternimmt das Gericht selten den Versuch, eine detaillierte Analyse der Staatenpraxis vorzunehmen. Allerdings ist die bestehende Literatur überwiegend entweder normativ oder deskriptiv. Dagegen gibt es kaum Studien, die den Versuch unternehmen, die Rechtsprechungspraxis des IGH zu erklären. Die Studie zielt darauf ab, diese Lücke zu schließen. Die Hauptthese des Beitrags ist, dass das beobachtete Argumentationsmuster auf institutionelle Zwänge zurückzuführen ist, denen der IGH unterliegt. Damit seine Entscheidungen akzeptiert werden, muss das Gericht signalisieren, dass es ein neutraler Akteur ist. Eine detaillierte Analyse der Staatenpraxis setzt jedoch notwendig eine Auswahl der zu untersuchenden Praxis voraus. Eine solche Auswahl könnte allerdings Parteilichkeit nahelegen, etwa wenn das Gericht überwiegend westliche Praxis oder Praxis von Staaten in der nördlichen Hemisphäre zitiert. Demgegenüber greift das Gericht in seiner Identifikationspraxis überwiegend auf weiterhin akzeptierte Verträge und die Zustimmung der Parteien zu einer gewohnheitsrechtlichen Norm zurück, wodurch es Neutralität signalisiert.
Quelle: European Journal of International Law, Band 28 (2017), S. 357-385
Aufsatz: Braucht die Rechtswissenschaft eine empirische Wende?
In der Theorie werden empirische und normative Fragestellungen analytisch voneinander getrennt. Vom Sein kann man nicht ohne Weiteres aufs Sollen schließen, und auch die Existenz einer Norm sagt nichts über die tatsächlichen Umstände aus. Dies führt zu einer Aufgabenteilung, die den Sozialwissenschaftlern die Erforschung der empirischen gesellschaftlichen Zusammenhänge und den Rechtswissenschaftlern die normativen Wertungen überlässt. Allerdings lassen sich die empirische und die normative Sphäre in der Praxis oft nicht klar voneinander trennen. Gerade normative Wertungen hängen oft von den tatsächlichen Umständen ab, so dass die Empirie auch bei der Gesetzesauslegung und juristischen Theoriebildung eine beträchtliche Rolle spielt. Dieser Beitrag zeigt auf, dass der juristischen Theoriebildung oft sozialwissenschaftliche Annahmen zugrunde liegen, und beschäftigt sich anschließend mit der Frage, wie empirische Erkenntnisse in der Rechtswissenschaft integriert werden können. Dabei werden zwei Modelle diskutiert. Zum einen können Juristen sozialwissenschaftliche Fakten selbst interpretieren, zum anderen können sie deren Interpretation auf die Sozialwissenschaften oder externe Sachverständige auslagern. Beide Modelle sind jedoch mit Problemen behaftet: Juristen haben auf der einen Seite nicht das methodische Handwerkszeug zur Interpretation sozialwissenschaftlicher Daten; auf der anderen Seite haben auch empirische Studien oft versteckte normative Wertungen, die man als Jurist nicht vollständig den Sozialwissenschaftlern überlassen darf. Insofern wird die Rechtswissenschaft einen Mittelweg wird gehen müssen, wenn sie die Empirie nicht vollständig ignorieren möchte.
Quelle: Der Staat, Band 49 (2010), S. 435-455
Reaktionen:
Besprechung von Jochen Zenthöfer,
Replik von Ino Augsberg, Der Staat 51 (2012), 117-125
Aufsatz: Gesetzgeberische Inkonsistenz als Beweiszeichen
Das Bundesverfassungsgericht greift in seiner Rechtsprechung schon lange auf Konsistenzargumente zurück. Diese Dogmatik der Folgerichtigkeit wurde ursprünglich im Rahmen des Gleichheitssatzes entwickelt. In den letzten Jahren hat sich das Gericht Konsistenzargumente jedoch auch im Rahmen der Freiheitsrechte zu nutze gemacht. In der Literatur wird diese Entwicklung überwiegend kritisch gesehen. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der normativen Rechtfertigung von Konsistenzargumenten im Rahmen der Freiheitsrechte. Er argumentiert, dass Konsistenzargumente eine wichtige Funktion darin haben, zu erkennen, ob der Gesetzgeber möglicherweise andere Ziele verfolgt hat als die, die er ausdrücklich zur Rechtfertigung seiner Gesetzgebung angeführt hat. Der Beitrag verweist dabei in einem vergleichenden Teil auf die Rechtsprechung WTO Dispute Settlement Bodies und des Europäischen Gerichtshofs und zeigt, dass die "Motiv"kontrolle des Gesetzgebers dort bei Konsistenzargumenten klar im Vordergrund steht. Auch einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kann man in diese Richtung deuten. Ich argumentiere daher, dass Konsistenzargumente in dieser Funktion ein sinnvolles dogmatisches Instrument der Grundrechtskontrolle sind.
Quelle: Archiv des öffentlichen Rechts, Band 138 (2013), S. 108-134
Aufsatz: Wettbewerbsbehörden als subsidiäre Regulierungsbehörden
In den Netzindustrien werden dieselben Sachverhalte oft sowohl von der Regulierungsbehörde als auch von den Wettbewerbsbehörden beurteilt. So erlegte die Europäische Kommission der Deutschen Telekom AG im Jahr 2003 ein Bußgeld wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Rahmen der Preisgestaltung auf, obwohl die in Rede stehenden Preise zuvor von der Regulierungsbehörde ausdrücklich genehmigt worden waren. Gegen eine solche parallele Zuständigkeit werden in der Literatur rechtsstaatliche Bedenken geäußert. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folge, dass in derselben Sache nicht mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sein können. In diesem Beitrag soll die gegenteilige These vertreten werden. Nach der hier entwickelten Konzeption kommt den Wettbewerbsbehörden in den Netzindustrien eine subsidiäre Kontrollkompetenz zu. Dadurch sollen sie Defizite in der Entscheidungspraxis der Regulierungsbehörden korrigieren. Diese ergeben sich insbesondere aus Informationsasymmetrien und aus der strukturell bedingten mangelnden Distanz zwischen Regulierungsbehörde und reguliertem Netzbetreiber (regulatory capture).
Quelle: Die Verwaltung, Band 48 (2015), S. 29-54
Aufsatz: Antitrust Law and the Promotion of Democracy and Economic Growth
In der rechtswissenschaftlichen Literatur gibt es eine kontroverse Diskussion über das Ziel des Kartellrechts. Heute glaubt die Mehrheit der Autoren, dass es in erster Linie ökonomischen Zielen diene. Als in Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg ein Kartellrecht eingeführt wurde, sollte dieses jedoch nicht nur das ökonomische Wachstum der jungen Bundesrepublik fördern, sondern auch die demokratischen Institutionen stärken. Einige namhafte Demokratieforscher glauben, dass eine zu starke Konzentration von ökonomischen oder gesellschaftlichen Machtressourcen die Stabilität der Demokratie gefährde. Dieser Aufsatz untersucht die empirischen Prämissen dieser Debatte. Die Analyse stützt sich auf einen Paneldatensatz mit 154 Staaten im Zeitraum von 1960 bis 2005. Es wird der Frage nachgegangen, ob die Existenz von kartellrechtlichen Institutionen in diesen Staaten einen positiven Einfluss auf Demokratie und wirtschaftliche Entwicklung hat. Es kann ein positiver Zusammenhang zwischen kartellrechtlichen Institutionen und dem BIP pro Kopf sowie langfristiger ökonomischer Entwicklung festgestellt werden. Allerdings gibt es keinen Zusammenhang zwischen der Existenz von kartellrechtlichen Institutionen und der Qualität der Demokratie.
Quelle: Journal of Competition Law & Economics, Band 9 (2013), S. 593-636
Lehrbuch: Ökonomische Methoden im Recht (mit Emanuel Towfigh)
Interdisziplinäres Arbeiten wird auch in der Rechtswissenschaft immer wichtiger. Sowohl in der dogmatischen als auch der sozialwissenschaftlichen Beschäftigung mit Recht muss oft auf empirische Erkenntnisse oder Verhaltensmodelle zurückgegriffen werden, ohne dass der juristische Methodenkanon hierfür geeignete Werkzeuge bereithält. Die Autoren wollen mit dem vorliegenden Lehrbuch diese Lücke schließen. Anders als bei vielen bisherigen Lehrbüchern geht es dabei nicht um die Anwendung ökonomischer Erkenntnisse auf bestimmte Rechtsgebiete. Die Autoren setzen vielmehr einen Schritt vorher an, indem sie dem Juristen eine Einführung in ökonomische Methoden geben. Das Lehrbuch erlaubt ihm damit zwar nicht selbst solche Studien durchzuführen, diese aber immerhin zu verstehen und selbst auf ihn interessierende juristische Fragestellungen anzuwenden. Nach einer kurzen Einführung zur Integration von sozialwissenschaftlichen Methoden ins Recht wird ein Überblick über so verschiedene Felder wie die Grundbegriffe der Ökonomie, die Mikroökonomie, die Vertrags- und Spieltheorie, die Verhaltensökonomik, empirisches Forschungsdesign und einige Grundbegriffe der Statistik gegeben.
Verlag: Mohr Siebeck
Erscheinungsjahr: 2. Aufl. 2017 [2010]
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